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   OLG Hamm, 09.09.2003 - 3 (s) Sbd. 1/03   

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OLG Hamm, 09.09.2003 - 3 (s) Sbd. 1/03 (https://dejure.org/2003,29176)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.09.2003 - 3 (s) Sbd. 1/03 (https://dejure.org/2003,29176)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. September 2003 - 3 (s) Sbd. 1/03 (https://dejure.org/2003,29176)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit; Befasstsein; Zuständigkeitswechsel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges; Aufnahme der Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt ihres Bezirks; Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung

  • Judicialis

    StPO § 462 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462 a
    Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit; Befasstsein; Zuständigkeitswechsel

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.04.2002 - 2 ARs 88/02

    Strafrestaussetzung zur Bewährung; Zuständigkeit über die nachträglichen

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2003 - 3 (s) Sbd 1/03
    Dementsprechend ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in den Fällen, in denen das Gericht des ersten Rechtszuges nach vorangegangener Zurückstellung der Strafvollstreckung aufgrund der besonderen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (§ 36 Abs. 2 BtMG ) die Vollstreckung des Restes der gegen einen Verurteilten verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat, die Strafvollstreckungskammer und nicht das Gericht des ersten Rechtzuges für die infolge dieser Strafrestaussetzung anfallenden Nachtragsentscheidungen zuständig ist (BGH, NStZ 1991, 355 ; NStZ-RR 1996, 56 ; NStZ-RR 2001, 343 ; NStZ 2001, 110 ; BGH, Beschluss vom 11.09.2002 - 2 ARs 267/02 und Beschluss vom 10.04.2002, 2 ARs 88/02), und zwar unabhängig davon, ob sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch in Strafhaft befunden hat (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; BGH, NStZ-RR 2001, 343 ; BGH, Beschluss vom 10.04.2002 - 2 ARs 88/02).

    Örtlich zuständig ist hier die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld, weil die Verurteilte zuletzt bis zu ihrer Entlassung am 17. Juli 2002 in der JVA Bielefeld-Brackwede I die Freiheitsstrafe in vorliegender Sache verbüßt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.2002 - 2 ARs 88/02).

  • BGH, 11.09.2002 - 2 ARs 267/02

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Fortbestehen der

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2003 - 3 (s) Sbd 1/03
    Dementsprechend ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in den Fällen, in denen das Gericht des ersten Rechtszuges nach vorangegangener Zurückstellung der Strafvollstreckung aufgrund der besonderen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (§ 36 Abs. 2 BtMG ) die Vollstreckung des Restes der gegen einen Verurteilten verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat, die Strafvollstreckungskammer und nicht das Gericht des ersten Rechtzuges für die infolge dieser Strafrestaussetzung anfallenden Nachtragsentscheidungen zuständig ist (BGH, NStZ 1991, 355 ; NStZ-RR 1996, 56 ; NStZ-RR 2001, 343 ; NStZ 2001, 110 ; BGH, Beschluss vom 11.09.2002 - 2 ARs 267/02 und Beschluss vom 10.04.2002, 2 ARs 88/02), und zwar unabhängig davon, ob sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch in Strafhaft befunden hat (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; BGH, NStZ-RR 2001, 343 ; BGH, Beschluss vom 10.04.2002 - 2 ARs 88/02).

    Deren Fortwirkungszuständigkeit gem. § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO ist unbeschadet der zwischenzeitlichen Durchführung einer stationären Drogenentwöhnungstherapie bestehen geblieben (BGH, Beschluss vom 11.09.2002 - 2 ARs 267/02 -) und endet erst mit der vollständigen Erledigung der Vollstreckung aller Strafen hinsichtlich derer die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ggf. auch aufgrund des Konzentrationsprinzips (§ 462 a Abs. 4 StPO ) entstanden ist oder aber mit der Aufnahme der Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer (ebda.).

  • BGH, 09.05.2001 - 2 ARs 101/01

    Zuständigkeit bei § 36 Abs. 5 BtMG

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2003 - 3 (s) Sbd 1/03
    Dementsprechend ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in den Fällen, in denen das Gericht des ersten Rechtszuges nach vorangegangener Zurückstellung der Strafvollstreckung aufgrund der besonderen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (§ 36 Abs. 2 BtMG ) die Vollstreckung des Restes der gegen einen Verurteilten verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat, die Strafvollstreckungskammer und nicht das Gericht des ersten Rechtzuges für die infolge dieser Strafrestaussetzung anfallenden Nachtragsentscheidungen zuständig ist (BGH, NStZ 1991, 355 ; NStZ-RR 1996, 56 ; NStZ-RR 2001, 343 ; NStZ 2001, 110 ; BGH, Beschluss vom 11.09.2002 - 2 ARs 267/02 und Beschluss vom 10.04.2002, 2 ARs 88/02), und zwar unabhängig davon, ob sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch in Strafhaft befunden hat (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; BGH, NStZ-RR 2001, 343 ; BGH, Beschluss vom 10.04.2002 - 2 ARs 88/02).
  • BGH, 27.09.2000 - 2 ARs 69/00

    Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2003 - 3 (s) Sbd 1/03
    Dementsprechend ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in den Fällen, in denen das Gericht des ersten Rechtszuges nach vorangegangener Zurückstellung der Strafvollstreckung aufgrund der besonderen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (§ 36 Abs. 2 BtMG ) die Vollstreckung des Restes der gegen einen Verurteilten verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat, die Strafvollstreckungskammer und nicht das Gericht des ersten Rechtzuges für die infolge dieser Strafrestaussetzung anfallenden Nachtragsentscheidungen zuständig ist (BGH, NStZ 1991, 355 ; NStZ-RR 1996, 56 ; NStZ-RR 2001, 343 ; NStZ 2001, 110 ; BGH, Beschluss vom 11.09.2002 - 2 ARs 267/02 und Beschluss vom 10.04.2002, 2 ARs 88/02), und zwar unabhängig davon, ob sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch in Strafhaft befunden hat (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; BGH, NStZ-RR 2001, 343 ; BGH, Beschluss vom 10.04.2002 - 2 ARs 88/02).
  • BGH, 08.10.1999 - 2 ARs 408/99

    Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH; Zuständigkeit nach § 462a StPO;

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2003 - 3 (s) Sbd 1/03
    Das Befasstsein mit einer bestimmten Sache hindert lediglich bis zur abschließenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit auf eine andere Strafvollstreckungskammer begründet dagegen nicht die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges (BGH, NStZ 2000, 111 ; BGH, NStZ 1984, 380 f; OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 2002, 114; Senat, Beschluss vom 13.08.2003, 3 (s) Sbd.
  • BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94

    Betäubungsmittel - Jugendstrafvollzug - Strafaussetzung - Widerruf -

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2003 - 3 (s) Sbd 1/03
    Dementsprechend ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in den Fällen, in denen das Gericht des ersten Rechtszuges nach vorangegangener Zurückstellung der Strafvollstreckung aufgrund der besonderen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (§ 36 Abs. 2 BtMG ) die Vollstreckung des Restes der gegen einen Verurteilten verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat, die Strafvollstreckungskammer und nicht das Gericht des ersten Rechtzuges für die infolge dieser Strafrestaussetzung anfallenden Nachtragsentscheidungen zuständig ist (BGH, NStZ 1991, 355 ; NStZ-RR 1996, 56 ; NStZ-RR 2001, 343 ; NStZ 2001, 110 ; BGH, Beschluss vom 11.09.2002 - 2 ARs 267/02 und Beschluss vom 10.04.2002, 2 ARs 88/02), und zwar unabhängig davon, ob sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch in Strafhaft befunden hat (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; BGH, NStZ-RR 2001, 343 ; BGH, Beschluss vom 10.04.2002 - 2 ARs 88/02).
  • BGH, 08.03.1984 - 2 ARs 71/84

    Begründung der Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - Verhinderung des

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2003 - 3 (s) Sbd 1/03
    Das Befasstsein mit einer bestimmten Sache hindert lediglich bis zur abschließenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit auf eine andere Strafvollstreckungskammer begründet dagegen nicht die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges (BGH, NStZ 2000, 111 ; BGH, NStZ 1984, 380 f; OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 2002, 114; Senat, Beschluss vom 13.08.2003, 3 (s) Sbd.
  • BGH, 27.02.1991 - 2 ARs 29/91

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Bewährungswiderruf bei Strafhaft

    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.2003 - 3 (s) Sbd 1/03
    Dementsprechend ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in den Fällen, in denen das Gericht des ersten Rechtszuges nach vorangegangener Zurückstellung der Strafvollstreckung aufgrund der besonderen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (§ 36 Abs. 2 BtMG ) die Vollstreckung des Restes der gegen einen Verurteilten verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat, die Strafvollstreckungskammer und nicht das Gericht des ersten Rechtzuges für die infolge dieser Strafrestaussetzung anfallenden Nachtragsentscheidungen zuständig ist (BGH, NStZ 1991, 355 ; NStZ-RR 1996, 56 ; NStZ-RR 2001, 343 ; NStZ 2001, 110 ; BGH, Beschluss vom 11.09.2002 - 2 ARs 267/02 und Beschluss vom 10.04.2002, 2 ARs 88/02), und zwar unabhängig davon, ob sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung noch in Strafhaft befunden hat (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; BGH, NStZ-RR 2001, 343 ; BGH, Beschluss vom 10.04.2002 - 2 ARs 88/02).
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